Ob die Bank aktuell den Kunden Negativzinsen berechnet, ist weniger wichtig. 

In diesem Fall ist die Entscheidung des Landgerichts Tübingen eher als wichtige Grundsatzentscheidung zu betrachten. Denn darf eine Bank für Bestandskunden einfach so Negativzinsen einführen? Eine gute Frage, vor allem bei Sparkonten, wo der „Charakter des Produkts“ (unsere Formulierung) ja zugrunde legt, dass es darum geht Geld zu vermehren! Das Gericht hat im Verfahren zwischen Verbraucherzentrale und Volksbank Reutlingen entschieden, dass die Bank ihren Bestandskunden keine Negativzinsen mehr berechnen darf. Somit sind die AGB´s der Bank in dieser Hinsicht ungültig. Das ist sehr wichtig, weil somit auch Versuche anderer Banken in diesem Zusammenhang ins Leere führen dürften! Das Gericht argumentiert nämlich, das bei bereits bestehenden Sparverträgen nicht einseitig von der Bank eine „Entgeltpflicht“ für den Kunden eingeführt werden dürfe. Weitere Formulierungen des Gerichts lassen vermuten, dass die Sache bei Neuverträgen anders liegt. Hier könnten Banken (so darf man vermuten) passende Konditions-Formulierungen finden, damit Negativzinsen grundsätzlich ermöglicht werden können (möglicherweise).

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